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Hans-Günter Bilger

[Spee, Friedrich von].  CAVTIO CRIMINALIS, seu DE PROCESSIBVS CONTRA SAGAS Liber, AD MAGISTRATVS Germaniae hoc tempore necessarius. Tum autem CONSILIARIIS, ET CONFESSARIIS Principum, Inquisitoribus, Iudicibus, Aduocatis, Confessariis Reorum, Concionatoribus, caeterisque lectu vtilissimus. AVCTORE INCERTO THEOLOGO ROMANO[.] EDITIO SECUNDA. FRANCOFURTI [d.i. Köln]: Gronaeus [d.i. Cornelius ab Egmondt] 1632. Titelblatt mit Holzschnitt-Vignette, [7] Blätter, 459 Seiten, eine Seite „PROTESTATIO“, 2 Blätter weiß. Farbschnitt. Pergamentband der Zeit auf drei durchgezogenen Bünden.

  €  2200,-

Der „Meilenstein der Menschenrechte“ in der originalen, vom Verfasser verbesserten und authorisierten, heute kaum auffindbaren zweiten Auflage. „Wieder unter dem Pseudonym „INCERTO  THEOLOGO  ROMANO“ wie der Erstdruck, ist dieser Druck akkurater als die vorigen und berichtigt viele Fehler“. (Dünnhaupt). Diese im Ton noch verschärfte zweite Auflage erchien mit Duldung einiger von Spee’s Ordensoberen in Köln. Der Jesuit Friedrich von Spee hat keine Mühe gescheut, gegen den Hexenwahn die Wahrheit aufzudecken, hat Akten und Indizien durchforscht, den Verhören beigewohnt und Freunde als heimliche Beobachter angestellt, hatte wohl auch als Beichtvater Verurteilte begleitet. Fundiert zeigt er die Mängel und die Grausamkeit der Prozesspraxis auf und erschüttert die Glaubwürdigkeit der Geständnisse und Denunziationen und prangert die unheilvollen Mechanismen der Hexenprozesse an. So hat die ‘Cautio Criminalis’ einen unentbehrlichen Beitrag geleistet zu der kritischen Auseinandersetzung mit uraltem Aberglauben und mittelalterlicher Autoritätshörigkeit, die das Zeitalter der Aufklärung einleitete. - Friedrich von Spee (Kaiserswerth bei Düsseldorf 1591 - 1635 Trier) war nach einer guten Erziehung mit 19 Jahren in den Jesuitenorden eingetreten. Neben seiner Kritik am Hexenwahn gilt er als der bedeutendste katholische Dichter des deutschen Barock (‘Trutznachtigall’). Einige seiner zahlreichen Kirchenlieder haben sich bis in die modernen Gesangbücher beider Konfessionen erhalten. - Durchgehend papierbedingt gebräunt und stellenweise etwas fleckig. Schutztitelblatt nach Blatt 6 eingebunden. Titelblatt mit hs. Besitzvermerk, datiert 1638. Zwei Blätter mit kl. Fehlstellen im Fußsteg ohne Textverlust. Vorsätze fachgerecht ersetzt. Kleiner Rest von einem Schließband (von vier). Der zeitgenössische Pergament-Einband stärker gebräunt. - (De Backer/Sommervogel VII, 1424; Dünnhaupt V, 3931 f., 1.4; Faber du Four I, 973; Neufforge 459; Paisey S2356; Seebaß N.F. 861; Slg. Adam IV, 132; VD17  1:001004S).

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